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wtorek, 13 września 2011

DIE ZURÜCKBEHALTUNG DER WARE BEI DER DURCHFAHRT DURCH POLEN


In der letzten Zeit befaßt sich unsere Kanzlei mit einer ganzen Reihe von Angelegenheiten, die mit dem Transitverkehr der Waren aus Rußland, der Ukraine, Kasachstan und anderen Ländern der Gemeinschaft der unabhängigen Staaten durch Polen verbunden sind. Es handelt sich vor allen Dingen dabei um Forderungen polnischer Transporteure in Verbindungen mit ausstehenden Frachtgebüren, was zu einer Zurückbehaltung der Ware führt.

Dieses Verhalten polnischer Transporteure stützt sich gewöhnlich auf Vorschriften des Art. 790 § 1 des bürgerlichen Gesetzbuches, das was folgt beinhaltet:

“Zur Absicherung der Forderungen, die mit den Bestimmungen eines Frachtvertrages verbunden sind, insbesondere der Fracht-, Lager-, Zoll- und sonstigen Gebühren, als auch zur Absicherung der Forderungen, die den früheren Spediteuren und Trensporteuren zustehen, steht diesen das gesetzliche Pfandrecht an dem Transportgut zu und zwar so lange, bis das Gut bei ihnen selbst oder bei den Personen, die dieses Gut in ihrem Namen behalten bzw. über dieses Gut aufgrund der vorliegenden Unterlagen verfügen können, bleibt”.

Ähnlich entscheiden auch die Bestimmungen des Art.57 des Frachtgesetzes, die folgendes beinhalten:

“Dem Transporteur steht zur Absicherung der aus einem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen ein Pfandrecht am Frachtgut zu. Ausnahme hiervon ist das Frachtgut, das an Verwaltungs- , Staats-, Gerichts- und Fahndungsbehörden bestimmt ist. Von dem Pfandrecht kann solange Gebrauch gemacht werden, wie lange das Frachtgut bei dem Transporteur selbst oder bei einer Person, die das Frachtgut in dessen Namen verwahrt oder über dieses aufgrund der vorliegenden Unterlagen verfügen kann, bleibt.”

Das bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet auch:

Art. 791 § 1: Nach erfolgter Begleichung der Forderungen des Transporteurs und einer voll-
ständigen Übernahme des Frachtsguts durch den Abnehmer erlöschen alle aus
dem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen gegen den Transporteur. Hier-
von sind jedoch Forderungen ausgeschlossen, die mit den unsehbaren Beschä-
digungen des Frachtguts verbunden sind, über die der Abnehmer innerhalb von
einer Woche ab Datum der Übernahme des Guts dem Transporteur mitgeteilt
hatte.

§ 2: Diese Vorschrift findet jedoch in dem Fall keine Anwendung, wenn der Scha-
den durch vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit des Transporteurs
entstanden ist.

Art. 792: Die aus dem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen werden nach einem
Jahr ab Datum der Warenlieferung verjährt. Sollte die Lieferung vollständig
verlorengegangen sein bzw. bei einem erheblichen Lieferverzug, als der Tag
der Verjährung gilt das festgesetzte Lieferdatum der Ware.

Art. 793: Die dem Transporteur gegen andere bei der Warefracht beteiligte Transporteure
zustehenden Forderungen, werden nach sechs Monaten ab Datum der Vergü-
tung des Schadens durch den Transporteur bzw. ab Datum, an dem gegen ihn
eine Klage geltend gemacht worden ist, verjährt.

Analog sind die Rechte und Pflichten eines Spediteurs zu verstehen, der oft von dem Recht über eine Zurückbehaltung der Ware zur Erpressung der inicht zustehenden Gebühren Gebrauch macht.

Was ist im Falle einer rechtswidrigen Zurückbehaltung des Frachtguts zu machen?

Abhängig von den dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen und geschlossenen Verträgen kann er seiner Rechte sowohl im Wege eines Zivil- als auch eines Strafverfahrens geltend machen. Die Angelegenheiten dieser Art sind oft nicht eindeutig und die Polizeiorgane verzichten in diesem Fall auf die Einleitung eines Verfahrens und leiten die Parteien zur Entscheidung im Wege eines Zivilverfahrens hin. Es kommen auch dabei die Verschiedenheiten in der Auslegung von geltenden Vorschriften hinzu und besonders die Entscheidung, das Recht welchen Landes in Betracht gezogen werden soll. Es besteht auch die Notwendigkeit, die vorliegenden Unterlagen, die oft in fremden Sprachen erstellt worden sind, zu interpretieren. Dieses bedeutet, daß die Polizeibehörden die Inhalte dieser Unterlagen meistens außer acht lassen, um nicht über die Schwierigkeiten eines mündlichen Kontakts zu erwähnen. Zur Absicherung eigener Interessen ist es von Bedeutung, sich so schnell wie möglich mit einem polnischen Juristen in Verbindung zu setzen, die die Angelegenheit übernimmt. Kurze Verjährungsfristen und ein kompliziertes Rechtsverfahren können erhebliche und weitgehende Schäden für den Auftraggeber bedingen. Meiner Beobachtung kann entnommen werden, daß dieser Art Verhalten nicht nur für polnische Transporteure typisch ist. Gerne machen es auch fremde Speditionsfirmen zb. Firmen aus der Ukraine, die in Polen tätig sind.