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Adwokat Andrzej Philips
Kancelaria Adwokacka
ul. Wojska Polskiego 130, 21-550 Terespol, Poland
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wtorek, 21 czerwca 2016

ADWOKAT

Asistență juridică în Polonia, inclusiv executarea hotărârilor străine
Die Rechtshilfe in Polen, einschließlich der Vollstreckung ausländischer Urteile
L'aide juridique en Pologne, y compris l'exécution des jugements étrangers
Asistencia jurídica en Polonia, incluyendo la ejecución de sentencias extranjeras
O apoio judiciário, na Polónia, incluindo a execução de sentenças estrangeiras
Právna pomoc v Poľsku, vrátane výkonu cudzích rozsudkov
Rättshjälp i Polen, inklusive verkställighet av utländska domar
Assistenza giuridica in Polonia, compresa l'esecuzione delle decisioni straniere
Jogsegély Lengyelországban, beleértve a végrehajtást a külföldi ítéletek
Правна помощ в Полша, включително и изпълнението на чуждестранни съдебни решения
Právní pomoc v Polsku, včetně výkonu cizích rozsudků
Rechtsbijstand in Polen, met inbegrip van de tenuitvoerlegging van buitenlandse vonnissen

Юридическая помощь в Польше, в том числе  приведения в исполнение иностранных судебных решений

środa, 8 października 2014

Größte zollfreie Gebiet in Polen



Das Terminal Małaszewicze (Terespol) – das größte zollfreie Gebiet in Polen


1. Die Lage

Das Terminal Małaszewicze (Gemeinde Terespol)  ist an der Haupttransitstrecke aus der Europäischen Union nach Rußland in Süd-Ost-Polen gelegen. Bis zum Grenzübergang mit der Ukraine sind 120 km und zu der weißrussischen Grenze nur 5 km. Das Terminal verbindet auf eine ideelle Weise Vest-Uropa mit Ost-Europa und Asien.

Zwischen der internationalen Straße E-30 Berlin-Warszawa-Moskau  und der Eisenbahnlinie E-20 wurde durch Beschluß der Regierung der Republik Polen vom 24. März 1993 auf einer Fläche von 166,0 Hektar ein zollfreies Gebiet gegründet. Das Hautziel des Gebiets ist, den internationalen Warenaustausch und die Bedienung des Transitverkehrs zu unterstützen und zu erleichtern. Auf diesem zollfreien Gebiet können Industrie-, Produktions-, Dienstleistungs- und Handelsaktivitäten betrieben werden. Ausnahme hiervon ist der Einzelhandel. Den potentiellen Investoren wurden hierzu günstige Bedingen geschaffen.

Auf dem zollfreien Gebiet gibt es auch ein Anschlußgleis  (7,5 km Breit- und Schmalgleis) und ein hocheffektives Wasserleitungs- und Telefonsystem. Es besteht eine Verbindung zur Straße E-20. Ein vorteilhaftes Merkmal des zollfreien Gebiets ist eine saubere Umwelt. Die umweltfreundlichen Investitionen können auf diesem Gebiet uneingeschänkt verwirklicht werden.

Es stehen noch 60 Hektar zur Verfügung, die verpachtet bzw. vererblich benutzt  sein können. In der direkten Nachbarschaft von Małaszewicze gibt es noch weitere Investitionsgebiete, die erworben werden können.

Die bestehende Erschließung des Geländes: Wasserleitungs-, Strom-, Telefon- und Kanalisationssystem, Anschlußgleis mit Breit- und Normalgleis, Hauptstraße für Schwertransporte.
Der Verkehrszugang:  Fußgänger-, KFZ- und Eisenbahnverkehr.



2. Die Infrastruktur des zollfreien Gebiets Małaszewicze 

Das Anschlußgleis (7,5 km Breit- und Schmalgleis) ist mit der Verkehrsstraße E-20 verbunden.

Darüber hinaus stehen zur Verfügung:

  • Das Wasserleitungsnetz – versorgt mit Wasser aus der Wasserentnahme von höchster Qualität und Quantität, das Stromnetz
  • Das Kanalisationsnetz und die für schwere Transporte geeignete Verkehrsstraße
  • Das moderne Telefonnetz, das WI-FI-Netz

Die Gesamtoberfläche des zollfreien Gebiets    - 166,41 Hektar

Die Eisenbahnverbindung:  Das europäische und russische Gleisnetz mit der Gesamtlänge von
                                             2300 Metern

Es besteht die Möglichkeit, LKWs vom Zug zum Zug zu verladen, vom Zug auf einen Aurotransporter und vom Autotransporter auf den Zug.

Der Grenzverkehr erfolgt durch einen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden gelegenen Grenzübergang:

  • Koroszczyn        -  TIR
  • “Warszawski Most” (Warschauer Brücke) [Terespol] – PKW und Busse
  • Eisenbahnübergang

3. Container-Terminal Małaszewicze

  • Lagerfläche:                                                                      2 Hektar
  • Höchstzahl der gelagerten Container:                               800 Stück
  • Verladungsmöglichkeiten:                                                40 000 TEU/Jahr
  • 3 Züge wöchentlich (Versand der beladenen Container)
  • 3 Züge wöchentlich (Empfang der leeren Container)
  • 2 Züge wöchentlich (Entladung von LKW)

4. KFZ-Terminal Małaszewicze

  • Die Gesamtoberfläche:                                                24 Hektar
  • Die Anzahl der gelagerten KFZ:                                 14 000 Stück
  • Die Eisenbahnverbindung:  Breit- und Schmalgleis
  • Die Arbeitszeit:                                                            7 Tage in der Woche
  • Monitoring
  • Zollabfertigung                                                             EX, TIR, TI

5. Die vorgeschlagene Ausnutzung des Geländes

Auf dem Gebiet der zollfreien Zone können folgende Aktivitäten betrieben werden:
  • Industrie- und Produktionsaktivitäten
  • Dienstleistungsaktivitäten
  • Lagerung von Waren
  • Handelsaktiviteten unter Ausschluß von Einzelhandel

Das Hautziel des zollfreien Gebiets Małaszewicze ist, den internationalen Warenaustausch und die Bedienung des Transitverkehrs zu unterstützen und zu erleichtern. Auf diesem zollfreien Gebiet können Industrie-, Produktions-, Dienstleistungs- und Handelsaktivitäten betrieben werden. Ausnahme hiervon ist der Einzelhandel. Auf dem zollfreien Gebiet Małaszewicze sind unter anderen die Firmen ADAMPOL und GASPOL aktiv. In der direkten Nachbarschaft dagegen DAROCHA, TRASA, TRANSBET, ALEKSANDRA und sonstige Firmen.


6. Steuerliche Investitionsvergünstigungen

Mit der Erzeugung, Verarbeitung, Veredelung bzw. Konfektionierung von Waren sind entsprechende steuerliche Vergünstigungen verbunden. Die Steuerbefreiung gilt Immobilien, Gebäude und Baulichkeiten jeglicher Art. Die steuerliche Vergünstigung liegt bei 50% des Steuersatzes. Die Wirtschaftseinheiten, die auf dem steuerfreien Gebiet den Gegenwert von mindestens 2,5 Mio. Dollar Investitionen erreichen, werden für 3 Jahre lang steuerbefreit.

7. Der Kontakt

Jegliche damit verbundene Informationen und Hilfe erteilt das Immobilienbüro [Biuro Nieruchomości] “TERESPOL”, mit Sitz in 21-550 TERESPOL, ul. Wojska Polskiego 130: Immobilienbüro

wtorek, 13 września 2011

DIE ZURÜCKBEHALTUNG DER WARE BEI DER DURCHFAHRT DURCH POLEN


In der letzten Zeit befaßt sich unsere Kanzlei mit einer ganzen Reihe von Angelegenheiten, die mit dem Transitverkehr der Waren aus Rußland, der Ukraine, Kasachstan und anderen Ländern der Gemeinschaft der unabhängigen Staaten durch Polen verbunden sind. Es handelt sich vor allen Dingen dabei um Forderungen polnischer Transporteure in Verbindungen mit ausstehenden Frachtgebüren, was zu einer Zurückbehaltung der Ware führt.

Dieses Verhalten polnischer Transporteure stützt sich gewöhnlich auf Vorschriften des Art. 790 § 1 des bürgerlichen Gesetzbuches, das was folgt beinhaltet:

“Zur Absicherung der Forderungen, die mit den Bestimmungen eines Frachtvertrages verbunden sind, insbesondere der Fracht-, Lager-, Zoll- und sonstigen Gebühren, als auch zur Absicherung der Forderungen, die den früheren Spediteuren und Trensporteuren zustehen, steht diesen das gesetzliche Pfandrecht an dem Transportgut zu und zwar so lange, bis das Gut bei ihnen selbst oder bei den Personen, die dieses Gut in ihrem Namen behalten bzw. über dieses Gut aufgrund der vorliegenden Unterlagen verfügen können, bleibt”.

Ähnlich entscheiden auch die Bestimmungen des Art.57 des Frachtgesetzes, die folgendes beinhalten:

“Dem Transporteur steht zur Absicherung der aus einem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen ein Pfandrecht am Frachtgut zu. Ausnahme hiervon ist das Frachtgut, das an Verwaltungs- , Staats-, Gerichts- und Fahndungsbehörden bestimmt ist. Von dem Pfandrecht kann solange Gebrauch gemacht werden, wie lange das Frachtgut bei dem Transporteur selbst oder bei einer Person, die das Frachtgut in dessen Namen verwahrt oder über dieses aufgrund der vorliegenden Unterlagen verfügen kann, bleibt.”

Das bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet auch:

Art. 791 § 1: Nach erfolgter Begleichung der Forderungen des Transporteurs und einer voll-
ständigen Übernahme des Frachtsguts durch den Abnehmer erlöschen alle aus
dem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen gegen den Transporteur. Hier-
von sind jedoch Forderungen ausgeschlossen, die mit den unsehbaren Beschä-
digungen des Frachtguts verbunden sind, über die der Abnehmer innerhalb von
einer Woche ab Datum der Übernahme des Guts dem Transporteur mitgeteilt
hatte.

§ 2: Diese Vorschrift findet jedoch in dem Fall keine Anwendung, wenn der Scha-
den durch vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit des Transporteurs
entstanden ist.

Art. 792: Die aus dem Frachtvertrag hervorgehenden Forderungen werden nach einem
Jahr ab Datum der Warenlieferung verjährt. Sollte die Lieferung vollständig
verlorengegangen sein bzw. bei einem erheblichen Lieferverzug, als der Tag
der Verjährung gilt das festgesetzte Lieferdatum der Ware.

Art. 793: Die dem Transporteur gegen andere bei der Warefracht beteiligte Transporteure
zustehenden Forderungen, werden nach sechs Monaten ab Datum der Vergü-
tung des Schadens durch den Transporteur bzw. ab Datum, an dem gegen ihn
eine Klage geltend gemacht worden ist, verjährt.

Analog sind die Rechte und Pflichten eines Spediteurs zu verstehen, der oft von dem Recht über eine Zurückbehaltung der Ware zur Erpressung der inicht zustehenden Gebühren Gebrauch macht.

Was ist im Falle einer rechtswidrigen Zurückbehaltung des Frachtguts zu machen?

Abhängig von den dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen und geschlossenen Verträgen kann er seiner Rechte sowohl im Wege eines Zivil- als auch eines Strafverfahrens geltend machen. Die Angelegenheiten dieser Art sind oft nicht eindeutig und die Polizeiorgane verzichten in diesem Fall auf die Einleitung eines Verfahrens und leiten die Parteien zur Entscheidung im Wege eines Zivilverfahrens hin. Es kommen auch dabei die Verschiedenheiten in der Auslegung von geltenden Vorschriften hinzu und besonders die Entscheidung, das Recht welchen Landes in Betracht gezogen werden soll. Es besteht auch die Notwendigkeit, die vorliegenden Unterlagen, die oft in fremden Sprachen erstellt worden sind, zu interpretieren. Dieses bedeutet, daß die Polizeibehörden die Inhalte dieser Unterlagen meistens außer acht lassen, um nicht über die Schwierigkeiten eines mündlichen Kontakts zu erwähnen. Zur Absicherung eigener Interessen ist es von Bedeutung, sich so schnell wie möglich mit einem polnischen Juristen in Verbindung zu setzen, die die Angelegenheit übernimmt. Kurze Verjährungsfristen und ein kompliziertes Rechtsverfahren können erhebliche und weitgehende Schäden für den Auftraggeber bedingen. Meiner Beobachtung kann entnommen werden, daß dieser Art Verhalten nicht nur für polnische Transporteure typisch ist. Gerne machen es auch fremde Speditionsfirmen zb. Firmen aus der Ukraine, die in Polen tätig sind.